
Kreisfeuerwehr im Hochwassereinsatz (10.04.2006)
Zum Hochwassereinsatz angefordert wurde die Kreisfeuerwehrbereitschaft auf Ersuchen der Polizeidirektion Lüneburg über die Polizeidirektion Göttingen auf der Grundlage des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes. Die überörtliche Hilfe erfolgte in Dannenberg, wo zur Deichbefestigung Sandsäcke auf einer Länge von 200 Metern gestapelt wurden. Die Sandsäcke mussten in Boote der DLRG verlastet werden und wurden über Wasser an die Schadensstelle herangeführt.
Am Sonntag Abend wurde die Bereitschaft dem Einsatzauftrag entsprechend aus Personal und Fahrzeugen aus allen drei im Landkreis Göttingen vorhandenen Kreisfeuerwehrbereitschaften gebildet. Der Brandschutz im Kreisgebiet Göttingen war selbstverständlich gewährleistet.
Am Dienstag Nachmittag rückte die Bereitschaft wieder aus Dannenberg ab, der Einsatz war für die Göttinger Helfer beendet.
Sandsäcke werden auf die Flieslacken
gelegt, durch die der Deich mehr Stabilität erhält.
Die Beleuchtung wurde aufgebaut, weil auch nachts gearbeitet wurde.
Die Jeetzel (ein Nebenfluss der Elbe) ist eigentlich nur wenige Meter breit.
Von der Landseite brachten solche Raupen Nachschub an Sandsäcken.
Gute Zusammenarbeit zwischen Feuerwehr und Bundeswehr
Die Sandsäcke wurden über Förderbänder auf den Deich transportiert, wo sie mit einer Menschenkette in Boote verladen wurden.
Der RW der Feuerwehr
Gieboldehausen versorgte das Förderband mit Strom.
Rückfahrt der Kreisfeuerwehrbereitschaft Göttingen im geschlossenen Verband (Kolonne)
Fotos: Sascha Klemme, Feuerwehr Duderstadt, Feuerwehr Gieboldehausen, Stefan Rampfel
Die StVO enthält in § 27 die Regelung für die Ausübung des Kolonnenrechts, in § 29 und § 35 die straßenbehördliche Genehmigung und ihre Ausnahmen. Die StVO bezeichnet die Kolonne als „geschlossenen Verband“. Ein geschlossener Verband ist eine geordnete, einheitlich geführte und als Ganzes erkennbare Fahrzeugmehrheit. Es muss sich um mindestens drei Fahrzeuge handeln. Maßgebend sind:
einheitliche Führung,
geschlossene Bewegung,
einheitliche Kennzeichnung und
Fahren mit vorgeschriebenem Abstand.
Die Fahrzeugkolonne verliert ihre Eigenschaft als geschlossener Verband nicht, wenn, wie in § 27 Abs. 2 StVO vorgeschrieben, „in angemessenen Abständen Zwischenräume freigelassen“ werden. Bilden sich aber größere Lücken im Verband, entfällt das Merkmal „geschlossener Verband“ und Querfahrten sind möglich. Größere Lücken liegen vor, wenn ein sichtbarer Zusammenhang der Kolonne nicht mehr gegeben ist.
Die Ausübung des Kolonnenrechts (§ 27 StVO) erfolgt nach dem Grundsatz, dass der geschlossene Verband als ein Verkehrsteilnehmer zu behandeln ist. Fährt also das erste Fahrzeug der Kolonne berechtigt („grüne Ampel“) in eine Kreuzung oder Einmündung ein, werden die nachfolgenden Fahrzeuge der Kolonne selbst dann nicht wartepflichtig, wenn die Ampel zwischenzeitlich auf „Rot“ umgeschaltet hat. Die restlichen Fahrzeuge der Kolonne dürfen dann das Rotlicht passieren. Dasselbe gilt, wenn das erste Fahrzeug der Kolonne, von links kommend, ohne dass andere vorfahrtsberechtigte Verkehrsteilnehmer anwesend sind („rechts frei“), in die Kreuzung einfährt. Das Kolonnenrecht gilt auch beim Auffahren auf eine Autobahn.
Der übrige Geh- und Fahrverkehr darf die Kolonne, außer in den freigelassenen Zwischenräumen, nicht unterbrechen (§ 27 Abs. 2 StVO). Allerdings darf das Kolonnenrecht nicht erzwungen werden. Das Kolonnenrecht aus § 27 StVO ist demnach kein Vorfahrtsrecht.
Quelle: Wikipedia